Startseite > Darf ich in Deutschland, Österreich und der Schweiz als Ernährungsberater/in arbeiten?
Unsere Fernausbildung bereitet Sie auf die berufliche Tätigkeit als ganzheitliche/r Ernährungsberater/in vor. Nach erfolgreichem Abschluss der Fernausbildung erhalten Sie ein Zertifikat mit der von uns geschützten Bezeichnung „Fachberater/in für holistische Gesundheit (AKN)“. Nur Absolventen unserer Fernausbildung dürfen sich so nennen.
Ernährungsberatung in Deutschland und der Schweiz
Mit unserem Abschluss können Sie in Deutschland und in der Schweiz als ganzheitliche/r Ernährungsberater/in oder Gesundheitscoach präventive Beratung anbieten. Bei der Berufsbezeichnung haben Sie die Möglichkeit, sich „Fachberater/in für holistische Gesundheit“ zu nennen, oder auch andere Begriffe wie „ganzheitlicher Ernährungscoach“ o. Ä. zu verwenden. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie keine geschützten Begriffe verwenden wie beispielsweise „Diätassistent/in“.
In Deutschland und der Schweiz verhält es sich somit in dieser Hinsicht gleich: Die Berufsbezeichnung „Ernährungsberater/in“ zählt zu den freien Gesundheitsberufen, ist nicht geschützt bzw. staatlich reglementiert und darf deshalb verwendet werden. Als „Fachberater/in für holistische Gesundheit“ bzw. Ernährungsberater/in“ dürfen Sie in Deutschland und der Schweiz präventive Beratung anbieten.
Ernährungsberatung in Österreich
In Österreich unterliegt die Ernährungsberatung der Gewerbeordnung und setzt ein Studium der Ernährungswissenschaften oder alternativ eine Fernausbildung „Diätologie“ voraus.
Demnach ist auch die Berufsbezeichnung „Ernährungsberater/in“ geschützt und darf in Österreich nicht verwendet werden.
Ein Rechtsgutachten der österreichischen AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann bestätigt allerdings, dass unter der Berufsbezeichnung „Ernährungstrainer/in“ diverse Dienstleitungen im Rahmen eines freien Gewerbes angeboten werden dürfen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Folgende Dienstleistungen können mit der Berufsbezeichnung „Ernährungstrainer/in“ angeboten werden:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rechtsgutachten.
Gemäss eines amtssignierten Dokuments bestätigt das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dass sich die folgenden Tätigkeiten den Erwerbszweigen des Privatunterrichts zuordnen lassen. Daher braucht es für das Ausüben dieser Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung:
Dementsprechend ist das Anbieten und Ausüben dieser Tätigkeiten im Geschäftsverkehr unter dem Titel „Ernährungstrainer/in“ also ohne eine Gewerbeberechtigung möglich.
Auf dem Zertifikat „Fachberater/in für holistische Gesundheit“ wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit in Österreich nur unter der Bezeichnung „Ernährungstrainer/in“ erfolgen darf.
Haftungsausschuss:
Bitte erkundigen Sie sich in Österreich oder in anderen Ländern nach den aktuellen Bestimmungen (die WKO oder ein Jurist kann Sie im Einzelfall beraten).
Wir übernehmen keine Gewähr für Gesetzesänderungen, die in der Zwischenzeit stattfinden können.
Stand: 15.04.2021
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